Wohnflächenberechnung nach WoFlV oder DIN 277 ?
Eine neue Wohnflächenverordnung (WoFlV) gilt seit 1.1.2004. Diese Wohnflächenverordnung für Wohnflächenberechnung beispielsweise als Grundlage für den Energieberater hat die „Zweite Berechnungsverordnung“ ersetzt. Wenige Änderungen und einige Anpassungen an moderne Bautechniken brachte diese Novellierung. Mittels Vermessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf der Basis der Bauzeichnung kann die Ermittlung der Grundfläche in die Tat umgesetzt werden. In der Regel zu einem 1/4, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet werden seitdem die Grundflächen von Wintergärten, Loggien, oder Balkone, was die größte Veränderung in Bezug auf die Flächenangaben und die Wohnflächenberechnung beinhaltet. Dass ist für den freien Wohnung Markt keine einheitlich vorgegebene Berechnungsweise gibt, an diesem grundsätzlichen Problem änderte auch die Gesetzesnovellierung nichts. Viel Spielraum für Intransparenz bietet der Verordnungs- und Normgeber hierbei den Unternehmen. Denn existent ist neben der Wohnflächenverordnung (WoFlV) auch noch die DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“. Nach dieser DIN 277 können keine Wohnflächen ausgewiesen werden, sondern Grundflächen, Funktions-, Verkehrs- und Nutzflächen. Experten wissen, dass durch dieses bürokratische Hin und Her beide Berechnungsarten eine Differenz von bis zu 20 m² ergeben können, wenn man sie beispielsweise auf ein und dasselbe Einfamilienhaus anwenden würde. Möglich wird dies durch unterschiedliche Bewertungen und Zuordnungen gemacht. Beispielsweise wird dürfen zum Beispiel Kellervorratsräume nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) der Wohnfläche nicht zugeordnet werden, während sie nach DIN 277 als Nutzfläche ausgewiesen werden. Nach DIN 277 sind außerdem die gesamten Grundflächen von Dachschrägen als Nutzfläche anzugeben (aber extra auszuweisen), während nach der WoFlV diese Flächen unter Dachschrägen zwischen 1 und 2 m Höhe zur Hälfte anzurechnen sind. Man erkennt, dass zum Beispiel Energieberater in Bezug auf die Wohnflächenberechnung zwischen DIN 277 und WoFlV unterscheiden müssen. Ein Immoblien – Markt ist auch sehr lukrativ, so sollte immer abgewogen werden, ob nicht sogar eine Immobilie sinnvoller wäre als es eine Wohnung ist.
 
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